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Unterstützende Parodontitistherapie (UPT)

Die UPT zielt darauf ab, bei allen behandelten Parodontitispatienten parodontale Stabilität aufrechtzuerhalten. Abhängig vom gingivalen und parodontalen Status werden dabei präventive und therapeutische Interventionen kombiniert. Diese Betreuung sollte in regelmäßigen und den Bedürfnissen des Patienten angepassten Intervallen erfolgen.

Was sagt die neue PAR-Richtlinie?

Die unterstützende Parodontitistherapie (UPT) dient der Sicherung der Ergebnisse der antiinfektiösen und einer gegebenenfalls erfolgten chirurgischen Therapie. Mit der UPT soll drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen bzw. offenen Vorgehens begonnen werden.

Die Maßnahmen der UPT sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT richtet sich nach dem Grad der Parodontalerkrankung:

  • Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
  • Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
  • Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten.

Die UPT umfasst:

  • die Mundhygienekontrolle (UPT a | 18 Pkt.),
  • soweit erforderlich eine erneute Mundhygieneunterweisung (UPT b | 24 Pkt.),
  • die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen (UPT c | 3 Pkt. je Zahn),
  • bei Sondierungstiefen von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen (UPT e für einwurzelige Zähne | 5 Pkt. und UPT f für mehrwurzelige Zähne | 12 Pkt.).

In der unterstützenden Parodontitistherapie gibt es neben der BEV a/b zu Beginn der UPT zwei Arten von Befunden:

  • “kleiner” PA-Befund (UPT d | 15 Pkt.) mit Messung von Sondierungstiefen (mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon disto- und eine davon mesioapproximal, gerundet auf den ganzen Millimeter) und Sondierungsbluten (BOP) und der
  • “große” PA-Befund (UPT g | 32 Pkt.) mit Messung der Sondierungstiefen (mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon disto- und eine davon mesioapproximal, gerundet auf den ganzen Millimeter) und Sondierungsbluten, Beurteilung der Zahnlockerung (Grad 0-III) und Furkationsbeteiligung (Grad 0-III) und Dokumentation des röntgenologischen Knochenabbau in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die UPT g entspricht im Leistungsumfang der BEV a/b, die die Grundlage für die erste UPT-Sitzung bildet. Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar. Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen.
  • Eine Übersicht, wann welche Befunde in der UPT-Sitzung gemacht werden, finden Sie in den Quick-Tips dieser Seite unter dem F&A-Bereich. Mehr Informationen zu den Inhalten der Befunde und den Definitionen für Lockerungsgrade, Furkationsbeteiligung usw. finden Sie auf der Seite zur Anamnese/Befunde oder der BEV.

In der PAR-Richtlinie ist am 16.12.2021 eine Klarstellung zur Erhebung der Sondierungstiefen erfolgt. Die Änderung der Richtlinie ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.05.2022 in Kraft getreten

Bereits nach dem bisherigen Wortlaut der PAR-Richtlinie wird der Wert der Sondierungstiefenmessung auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet, wenn die Sondierungstiefezwischen zwei Markierungen liegt. Allein zu Klarstellung und unter Berücksichtigung der im Rahmen der in der Praxis umsetzbaren Messgenauigkeit sieht der Wortlaut nunmehr ausdrücklich eine Rundung auf den nächstgelegenen ganzen Millimeter vor. Messwerte, die unter 0,5 mm liegen, sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden (kaufmännische Rundung).

Weitere Abrechnungsbestimmungen:

  1. Die Maßnahmen nach Nr. UPT a bis g können über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert werden, somit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Die Verlängerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.
  2. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.
  3. Mit der Leistung nach Ne. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.

Unsere Antworten auf Ihre Fragen: UPT

Ausschlaggebend ist der Erstbefund auf dem Parodontalstatus. Dort erfolgt die Gradeinteilung, die wiederum die Frequenz der UPT und die entsprechende Eintragung der Frequenz auf Blatt 2 des Parodontalstatus bestimmt. 

Der 2-Jahreszeitraum der UPT in der GKV beginnt mit der Abrechnung der ersten Leistung aus dem UPT-Komplex (UPT a-g).

Ja, bei Beginn der UPT kann die Befundevaluation in gleicher Sitzung wie die UPT- Leistungen UPT a-c und UPT e und UPT f erbracht werden. 

Ja, allerdings dürfen vertragszahnärztliche Leistungen nicht von privatzahnärztlichen Leistungen abhängig gemacht werden.

Der Leistungsanspruch der Patient*innen bezüglich der Frequenz der UPT richtet sich nach dem eingestuften Grad. Wenn bspw. bei Grad A mehr als einmal im Kalenderjahr Zahnreinigungsmaßnahmen gewünscht oder erforderlich sind, gibt es folgende Möglichkeiten: 

Als rein vertragszahnärztliche Maßnahmen können unter Berücksichtigung der Abrechnungsbestimmungen einmal die hierfür vorgesehenen UPT-Leistungen und für die weitere Entfernung harter Zahnbeläge im selben Jahr die BEMA-Nr. 107 „Entfernung harter Zahnbeläge, je Sitzung“ oder bei Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftigen Menschen die BEMA-Nr. 107a „Entfernung harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach §15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX erhalten, je Sitzung“ abgerechnet werden. 

Gehen die Leistungen im Zusammenhang mit der weiteren Zahnreinigung über den Leistungsumfang des Entfernens harter Zahnbeläge hinaus, so ist diese Zahnreinigung auf privater Basis nach § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbar und kann nach GOZ in Rechnung gestellt werden. 

Nein, die Behandlungsstrecke muss nicht abgebrochen werden. Bei Terminversäumnis kann ein neuer Termin für die UPT vereinbart werden, solange er innerhalb des Kalenderjahrs (Grad A), des Kalenderhalbjahrs (Grad B) oder des Kalendertertials (Grad C) liegt. Bei Überschreiten dieser Frist tritt keine Verlängerung des UPT-Intervalls ein. Die Versicherten können stattdessen, unter Beachtung des Mindestabstands, zur nächsten UPT eingeladen werden. 

Seit dem 01.01.2024 werden bei der UPT die tatsächlich erbrachten UPT-Schritte gezählt (AAZ 01/2023). Dies wirkt sich insbesondere auf die Berechnungsfähigkeit der BEMA-Nrn. UPTd bzw. UPTg aus. Zudem kann es dazu führen, dass eine UPT am Ende nachgeholt werden kann. Wichtig ist jedoch, dass die grundsätzlichen Regelungen, wie die zweijährige Dauer der UPT und die zeitlichen Abstände je nach Progressionsgrad, unverändert weiter gelten. 

Bei einer subgingivalen Instrumentierung kann unter Umständen im Rahmen einer UPT eine Anästhesie erforderlich sein. Das ist weder abrechnungstechnisch noch zahnmedizinisch ausgeschlossen. Die Notwendigkeit der Anästhesie ist zu dokumentieren und das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. 

Derzeit wird noch auf Bundesebene geklärt, unter welchen Prämissen ein nachbehandelnder Zahnarzt oder eine nachbehandelnde Zahnärztin eine laufende UPT weiterführen kann, wenn ein Patient oder eine Patientin z.B. die Praxis wechselt oder umzieht. 

Diese Frage ist auch für Situationen zu klären, wenn die Patientin oder der Patient nach der durchgeführten AIT für die CPT an eine weitere Praxis überwiesen wird. 

Ausschlaggebend ist auch hierbei der Erstbefund auf dem Parodontalstatus. Wenn sich bestimmte Faktoren im Laufe der Behandlung positiv verändern, gilt trotzdem für die UPT die ursprüngliche Gradeinteilung und damit vorgesehene Frequenz. 

Es gibt keine Bestimmung dahingehend, dass die UPT-Strecke abgeschlossen sein muss, bevor Zahnersatz beantragt werden kann. Bei dringender prothetischer Versorgungsnotwendigkeit ist das angesichts der Dauer der UPT auch nicht sinnvoll. Die AIT (und falls notwendig die chirurgische Therapie) sollten abgeschlossen sein, bevor eine ZE-Behandlung durchgeführt wird. Damit ist die Befundevaluation ein guter Zeitpunkt, um über die weitere zahnärztliche Therapie zu entscheiden.

UPT a ist die Mundhygienekontrolle. Diese erfolgt zielführend durch die Erhebung eines Plaqueindex. Die PAR-RL macht dazu aber keine weiteren Erläuterungen.

Nach Abschluss der UPT (ggf. inkl. Verlängerung) ist die syst. PAR-Therapie in der GKV beendet. Parodontal stabile Patienten gehen in eine außervertraglich vereinbarte UPT über.

Ein neuer PAR-Antrag kann bei Vorliegen der Voraussetzung, die in der PAR-RL geregelt sind, gestellt werden.

Für die Dokumentation der UPT gibt es keine Vorgaben seitens der PAR-RL, des BEMA oder des BMVZ.

Ja, entsprechend der Leistungsbeschreibungen in der RL und den Ausführungen des Bewertungsausschusses.

Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten.

Für die PAR-Therapie gibt es weder eine bestimmte Vorgabe, wann mit einer neuen Behandlungsstrecke begonnen werden kann noch eine Gewährleistung. Diese ist im SGB V nur für Zahnersatz und Füllungen vorgesehen. Insofern entscheidet die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt im Einzelfall unter fachlichen Gesichtspunkten, ob und wann eine erneute PAR-Therapie unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots indiziert und zulasten der GKV abrechenbar ist.

Die Maßnahmen der UPT können verlängert werden, soweit dies zahnmedizinisch indiziert ist. Aufschluss hierüber geben die Untersuchungsergebnisse nach BEMA-Nrn. UPT d bzw. UPT g. Der/die Zahnarzt*ärztin hat auf dieser Grundlage zu entscheiden, inwieweit nach Ablauf von 2 Jahren das Ziel, den Behandlungserfolg langfristig zu sichern, erreicht werden konnte. Entscheidend ist also immer die zahnmedizinische Begründung. Das Versäumnis eines Termins während der Behandlungsstrecke kann nicht als Begründung herangezogen werden. Ein neuer PAR-Antrag kommt vor Abschluss der UPT einschließlich Verlängerungsoption nicht in Betracht.

Wird die Behandlung abgebrochen, können alle bis dahin erbrachten Leistungen gem. § 23 Abs. 4 BMV-Z abgerechnet werden.

Bei den Festzuschüssen handelt es sich im Gegensatz zur UPT um befundbezogene Zuschüsse, der konkrete Sachleistungsbezug wie bei allen anderen Leistungsbereichen fehlt.  Der Festzuschuss bei Zahnersatz richtet sich bei vorhandenen Implantaten nach der Befundsituation vor dem Setzen der Implantate Die Leistungsbeschreibungen der verschiedenen BEMA-Nrn. für die UPT sprechen zudem eindeutig von „Zähnen“. Die Reinigung der Implantatkrone und die Behandlung von erhöhten Taschentiefen an Implantaten sind deshalb weiterhin als Privatleistungen abzurechnen.

Das ist nicht möglich. Die BEMA-Nr. UPT c beschreibt die supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn. Insofern haben die Patient*innen Anspruch auf eine entsprechende Reinigung aller vorhandenen Zähne im Rahmen der UPT. Folglich kann an diesen Zähnen nicht zusätzlich eine PZR abgerechnet werden, da  sich die Leistungsinhalte überschneiden würden.

Mit den BEMA-Nrn. UPT e und f stehen Leistungsinhalte für die subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm und Sondierungsbluten bzw. bei allen Zähnen mit Sondierungstiefen von 5 mm und mehr zur Verfügung. Eine chirurgische Intervention ist im Rahmen der UPT nicht vorgesehen.

Ja. Das „Kalenderjahr“ betrifft den Zeitraum vom 01.Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. Insofern ist das in der Frage beschrieben Szenario korrekt. Wichtig ist, dass jeweils die Mindestabstände von 10 (Grad A), 5 (Grad B) bzw. 3 (Grad C) Monaten eingehalten werden.

Das ist möglich. Die Abrechnungsbestimmungen der UPT und der BEMA-Nr. 01 sehen keinen Ausschluss vor. Die Abrechnungsbestimmungen verschiedener PAR-Leistungen besagen lediglich, dass zum Beispiel die BEMA-Nrn. Ä1, 105 oder 107 nicht im zeitlichen Zusammenhang abgerechnet werden können.

Tipps zur UPT

Wann macht man welchen Befund in der UPT?

Parodontal erkrankte Patienten brauchen nach Abschluss der aktiven Parodontaltherapie eine spezifisch angepasste unterstützende Parodontaltherapie (UPT). Diese besteht aus einer Kombination von präventiven und therapeutischen Maßnahmen, die in verschiedenen Intervallen durchgeführt werden sollen. Hierzu zählen Bewertung und Überwachung der systemischen und parodontalen Gesundheit, Erneuerung der Mundhygieneinstruktionen, Patientenmotivation zur kontinuierlichen Kontrolle von Risikofaktoren, professionelle mechanische Plaquereduktion (PMPR) und lokalisierte subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen. Die UPT benötigt ein strukturiertes Recall-System mit Besuchen von etwa 45 bis 60 min, welche auf den Bedarf des einzelnen Patienten individuell angepasst sind. Zur UPT gehören auch patientenspezifische Verhaltensanweisungen, da Patienten in der UPT die empfohlenen Mundhygienemaßnahmen und einen gesunden Lebensstil einhalten sollen.

Um beurteilen zu können, welche Stellen in der UPT reinstrumentiert werden müssen, braucht man aktuelle Befunde der parodontalen Situation. Für den ersten UPT-Termin ist das die Dokumentation aus der Befundevaluation (nach AIT bzw. CPT). Im zweiten Jahr kann erneut ein kompletter Parodontalstatus erhoben werden (“großer PA-Befund”, UPT g), ansonsten bleibt der Befund auf die Erhebung der Sondierungstiefen und der BOP begrenzt (“kleiner PA-Befund”, UPT d).

Übersicht zu den Intervallen und Abrechnungspositionen in der UPT (Stand 02.01.2022).

Deutsche Gesellschaft für Parodontologie e.V. (DG PARO)