Die neue PAR-Behandlungsrichtlinie

Mundschutz

Mit dem Inkrafttreten der neuen PAR-Richtlinie ab dem 1. Juli 2021 werden neue Elemente in die Versorgungsstrecke von parodontal erkrankten Patient:innen integriert. Wir möchten Ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung  in der Praxis geben. Auf dieser Seite finden Sie nicht nur eine ausführliche Darstellung der Richtlinie, sondern auch Tipps und Material für jeden Schritt der Behandlungsstrecke.

Wir haben Antworten zu den häufigsten Fragen zusammengestellt. Trotz intensiver Beratungen werden viele Dinge aber auch erst auffallen, wenn die neue PAR-Richtlinie im Alltag umgesetzt wird. Diese Internetseite wird daher kontinuierlich angepasst und mit weiteren Inhalten ergänzt.

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Die Richtlinie im Detail

Mit der Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen wird die parodontologische Versorgung ab dem 1. Juli 2021 auf eine neue Grundlage gestellt. Die Regelungen zur PAR-Therapie werden in eine eigenständige Richtlinie (PAR-Richtlinie) überführt und neue Leistungen in die Behandlungsstrecke aufgenommen. Wir haben alle Details der neuen PAR-Richtlinie in einer Abbildung für Sie zusammengefasst.

Die Regelungen zum Parodontalen Screening Index (PSI), zur Behandlung von akuten Parodontalerkrankungen (z. B. Parodontalabszessen, endodontal-parodontalen Läsionen und nekrotisierenden Parodontalerkrankungen) außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen und die modifizierte Behandlungsstrecke für vulnerable Patienten (§ 22a SGB V-Versicherte) bleiben in der Richtlinie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (Behandlungsrichtlinie).

Mittlerweile haben viele KZVen Listen mit Fragen und Antworten für ihre Mitglieder zusammen gestellt. Diese können sich zu unseren Angaben und denen der KZBV unterscheiden, da die Körperschaften autonom entscheiden. Daher sollten auf jeden Fall die Aussagen der zuständigen KZV berücksichtigt werden.

Abkürzungen in der neuen PAR-Richtlinie

In der neuen PAR-Richtlinie gibt es viele neue und auch bekannte Abkürzungen. Im Folgenden listen wir die wichtigsten Abkürzungen und ihre Bedeutung auf, damit Sie von Anfang an den Überblick behalten!

Abkürzung Bedeutung
AIT
Antiinfektiöse Therapie (AIT a: einwurzelige Zähne (früher BEMA-Position P 200), AIT b: mehrwurzelige Zähne (früher BEMA-Position P 201)
ATG
Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch
BEV
Befundevaluation (BEV a: Befundevaluation nach antiinfektiöser Therapie, BEV b: Befundevaluation nach chirurgischer Therapie)
CPT
Chirurgische Therapie (CPT a: einwurzelige Zähne (früher BEMA-Position P 202), CPT b: mehrwurzelige Zähne (früher BEMA-Position P 203)
MHU
Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung
PMPR
Professionelle mechanische Plaquereduktion
PSI
Parodontaler Screening Index
UPT
Unterstützende Parodontitistherapie

Videoserie der KZBV zur neuen PAR-Richtlinie

Die KZBV hat eine dreiteilige Videoserie mit allen relevanten Informationen produziert, um die neue PAR-Richtlinie in der Versorgung der Patient:innen zielgerichtet umzusetzen zu können. In Teil 1 werden unter anderem die neue Leistungsstrecke der systematischen PAR-Therapie sowie zentrale standespolitische und wissenschaftliche Hintergründe erläutert. Teil 2 stellt Schritt für Schritt die entsprechenden BEMA-Positionen, Formulare sowie die Beantragung, Bewertung und Abrechnung der neuen PAR-Leistungen inklusive entsprechender Übergangsregelungen für Behandlungen, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, dar. In Teil 3 werden die Leistungen und zu beachtenden Regelungen zur PAR-Behandlung vulnerabler Gruppen im Detail erläutert.

PAR-Richtlinie und Delegation

Was sagt das Zahnheilkundegesetz?

Die neue PAR-Richtlinie ändert nichts am geltenden Zahnheilkundegesetz (ZHG). Dort ist definiert, dass der/die Zahnarzt:ärztin zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und persönlich gegenüber dem Patienten für die gesamte Behandlung verantwortlich ist. Diese Vorgabe aus dem ZHG dient der Patientensicherheit und gilt gleichermaßen für die Behandlung von gesetzlich sowie privat versicherten Patienten.

Das ZHG sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung delegiert werden können. Dazu zählen insbesondere folgende Tätigkeiten: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung (z. B. mit Lack oder Gel), Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

Kernbereiche des (zahn-)ärztlichen Handelns sind nicht delegierbar, dazu zählen insbesondere:

  • Untersuchung des Patienten
  • Diagnosestellung und Aufklärung
  • Therapieplanung
  • Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
  • Invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
  • Injektionen
  • Sämtliche operativen Eingriffe
 

Für die  Delegation von Teilleistungen sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten:

  • es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG
  • die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des/der Zahnarztes*ärztin
  • der/die Mitarbeiter:in  ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert
  • der/die Zahnarzt:ärztin überzeugt sich persönlich von der Qualifikation des/der Mitarbeiters*in
  • der/die Zahnarzt:ärztin ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung)
  • der/die Zahnarzt:ärztin erteilt die fachliche Weisung (Weisung)
  • der/die Zahnarzt:ärztin überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht)
  • dem/der Patienten:in ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt
  • der/die Zahnarzt:ärztin ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung)
 

Delegation bedeutet Verantwortung!

Delegierbar sind nur Teile von vertragszahnärztlichen Leistungen, die nicht zum Kernbereich der (zahn-)ärztlichen Behandlung gehören, also vorbereitende, unterstützende, ergänzende oder allenfalls mitwirkende Tätigkeiten. Mitarbeiter:innen müssen für die übertragene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Allgemein gilt: Je qualifizierter Mitarbeiter:innen sind, desto mehr Teilleistungen können an sie delegiert werden. Ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, entscheidet der/die Zahnarzt:ärztin in eigener Verantwortung. Mehr Informationen finden Sie im Delegationsrahmen der BZÄK. Einzelne Landeszahnärztekammern (z. B. Brandenburg und Baden-Württemberg) haben eine Delegationstabelle oder eine Aufstellung, die Aufschluss über die Möglichkeiten der Delegation von bestimmten Tätigkeiten an dafür aus- bzw. fortgebildetes Personal geben. 

Parodontaltherapie ist nur mit qualifizierten Mitarbeiter:innen erfolgreich umzusetzen. Fördern und unterstützen Sie daher kontinuierlich die Fort- und Weiterbildung Ihrer Praxismitarbeiter:innen!

Artikel von Dr. Sebastian Ziller in der Schwerpunktausgabe “Dentalhygiene” der Parodontologie 04/2021

Parodontologie 04/2021

Der Beitrag wird in voller Länge vom Quintessenz-Verlags, Berlin zur Verfügung gestellt. Die Parodontologie ist offizielles Publikationsorgan der DG PARO und Verbandsorgan des BDDH.

Gemeinsame Stellungnahme KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO

Delegationsfähigkeit der AIT im Rahmen der systematischen PAR-Therapie

Berlin, 29. November 2021 – Seit Beschluss über die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Veröffentlichung der entsprechenden BEMA-Ziffern ist die Frage der Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie (AIT) im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie Gegenstand einer fachlichen und standespolitischen Diskussion. Detailfragen der Delegationsfähigkeit werden von Fachverbänden der (zahn)medizinischen Fachangestellten, Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in Teilen unterschiedlich bewertet und dargestellt.

Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zu gewährleisten, geben Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) nun in einem gemeinsamen Positionspapier einen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen allgemein und stellen den Rahmen dar, in dem eine Delegation der AIT in der Zahnarztpraxis möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist.

Noch mehr Informationen und Links

Sie möchten noch mehr zu den Hintergründen der neuen PAR-Richtlinie wissen? Dann finden Sie in diesem Abschnitt weitere Informationen zu den Hintergründen der Richtlinie, aber auch Links, die für die Umsetzung in der Praxis relevant sein können (z. B. Delegation und Hygiene).

Zum Richtlinientext

Am 17. Dezember 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Richtlinienentwurf zur neuen PAR-Versorgungsstrecke einstimmig verabschiedet. Hier können Sie den kompletten Text dazu abrufen.

Mehr zu den Hintergründen

Mit diesen neuen Richtlinien geht ein jahrelanger Abstimmungs- und Beratungsprozess zu Ende. In den DG PARO-News (1/2021) haben Dr. Wolfgang Eßer und Christian Nobmann (KZBV) ausführlich über die Hintergründe des Verfahrens informiert. Hier können Sie den Text dazu abrufen.

Weitere Links

Deutsche Gesellschaft für Parodontologie e.V. (DG PARO)