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Behandlungsbedürftigkeit und Antrag

Was sagt die neue PAR-Richtlinie?

Behandlungsbedürftigkeit

Die systematische Behandlung einer Parodontitis ist angezeigt, wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondierungstiefe von ≥ 4 mm vorliegt:

  • Parodontitis
  • Parodontitis als Manifestation von Systemerkrankungen
  • Andere das Parodont betreffende Zustände: Generalisierte gingivale Vergrößerungen

Der Antrag

Entsprechend der Behandlungsrichtlinie ist die Diagnose gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontalerkrankungen anzugeben und im PA-Antrag zu vermerken. Aus dem Grad der Parodontitis ergibt sich ein leistungsrechtlicher Anspruch auf die unterschiedliche Häufigkeit der Termine in der UPT.

Die Durchführung der systematischen Parodontitistherapie bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse kann vor der Kostenübernahmeentscheidung die diagnostischen Unterlagen und die Versicherten begutachten lassen.

Das PDF-Formular unterliegt dem Urheberrecht. Ausführbare Versionen der neuen Vordrucke für die PAR-Richtlinie werden von den PVS-Herstellern oder den KZVen (Vorduck 5 a [Blatt 1] und Vorduck 5 b [Blatt 2] des Parodontalstatus) zur Verfügung gestellt. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer KZV und/oder Ihrem PVS-Anbieter.

Begutachtung von Anträgen

Dr. Tim Hörnschemeyer, der als Gutachter in Niedersachsen tätig ist, stellte im Rahmen der Frühjahrstagung der DG PARO 2022 in Garching sehr anschaulich den Ablauf der Begutachtung dar und zeigte konkrete Probleme auf, die in der Praxis einfach vermieden werden können. Dabei betonte er, dass es bei der Begutachtung von PAR-Anträgen darum geht, zu beurteilen, ob die Spielregeln der Richtlinie eingehalten wurden und nicht, was eine Praxis fachlich umsetzten kann. Schauen Sie sich für mehr Informationen das nachfolgende Video an.

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Unsere Antworten auf Ihre Fragen: Antrag

Der PA-Antrag kann unmittelbar nach der Feststellung einer parodontalen Behandlungsbedürftigkeit nach Aufnahme eines Parodontalstatus unter Zuhilfenahme aktueller, aussagekräftiger Röntgenbilder (in der Regel nicht älter als 12 Monate) gestellt werden. Im Gegensatz zu der vorherigen Richtlinie müssen im Vorfeld keine Vorleistungen wie Zahnsteinentfernen, Beseitigung von Reizfaktoren und eine Anleitung zur Mundhygiene erbracht worden sein.

Die systematische PAR-Behandlung beginnt mit der Befunderhebung und dem Erstellen des Parodontalstatus (BEMA-Nr. 4). Sobald der PAR-Status genehmigt ist, kann die weitere Behandlung durchgeführt werden. In der Abrechnung wird jede Leistung mit einem Tagesdatum versehen, wie dies auch in anderen Leistungsbereichen erfolgt. 

Nein, die PAR-RL und der BEMA machen keine Vorgabe für eine Mindestanzahl von Zähnen, die notwendig ist, um eine systematische PAR-Behandlung zu erbringen

Die Anbieter der Praxissoftwares befinden sich aktuell in der Programmierungsphase. Solange die neuen Formulare nicht in die Praxissoftware eingepflegt sind, sind die Anträge per Papierform bei der jeweilig zuständigen KZV zu erhalten und bei den Krankenkassen einzureichen. Viele PVS-Hersteller bieten ausfüllbare PDF-Formulare an.

Bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75 % oder einem Furkationsbefall von Grad 3 ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt.

Auf Blatt 2 des Parodontalantrags gibt es die Zeile “Bemerkungen”. Hier kann angezeigt werden, dass Zähne, die den Kriterien einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung nicht mehr entsprechen, außervertraglich behandelt werden sollen.

Diese Positionen müssen nicht mehr auf Blatt 2 im Voraus beantragt werden, können aber weiterhin erbracht und abrechnen werden (nach der Anzahl der tatsächlich erbrachten Leistungen).

Bei einem Behandlungsabbruch können die Leistungen abgerechnet werden, die bis zum Zeitpunkt des Behandlungsabbruchs vollständig erbracht wurden. Das gilt in jedem Behandlungsstadium. 

Es wird in Hinblick auf mögliche Nachfragen empfohlen, die Gründe bzw. Umstände für den Abbruch zu dokumentieren und der KZV im Zusammenhang mit der Monatsabrechnung einen entsprechenden Hinweis zu geben. 

Das Begleitblatt für die Begutachtung einer PAR-Behandlung wird den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Es wird zeitnah zum Inkrafttreten der neuen Regelungen auf der Internetseite der KZBV zum Download bereitstehen. 

In der Richtlinie wird ein besonderer Schwerpunkt in der Anamnese auf die Erkrankung mit Diabetes mellitus und den Tabakkonsum gelegt. 

Ein erhöhter HbA1c-Wert und/oder Tabakkonsum führen zu einer Einstufung in Grad B oder C und haben insofern Auswirkungen auf die Frequenz der UPT. Sie führen jedoch zu keiner Einschränkung des Anspruchs auf die Behandlung. Im Rahmen des parodontologischen Aufklärungs- und Therapiegesprächs muss über die Bedeutung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Reduktion exogener und endogener Risikofaktoren (zum Beispiel Verweis auf ärztliche Behandlung bei Versicherten, bei denen die allgemeine Anamnese Hinweise auf nicht adäquat behandelte Allgemeinerkrankungen gibt, Rat zur Einstellung oder Einschränkung von Tabakkonsum) und die Wechselwirkungen mit anderen Erkrankungen informiert werden. 

In Bezug auf die Diabetes-mellitus-Erkrankung und den Tabakkonsum sind auf den PAR-Status Angaben zu machen. Diese werden im Rahmen der Begutachtung überprüft, da sie Auswirkungen auf die Frequenz der UPT haben. 

Ja. Da die Gradeinstufung auf die Progredienz der Erkrankung hinweist und ausschlaggebend für die Frequenz der UPT ist, ist diese von dem/der Gutachter*in zu überprüfen. 

In den Richtlinien und im BMV-Z ist im Rahmen des vertragszahnärztlichen Gutachterverfahrens keine nachgelagerte Begutachtung vorgesehen. 

Die Behandlung der Periimplantitis ist eine außervertragliche Leistung. Das Implantat ist mit X (wie für einen fehlenden Zahn) zu kennzeichnen, da es keine Möglichkeit einer Sonderkennzeichnung gibt. Im Bemerkungsfeld kann ggf. notiert werden, dass an dieser Stelle ein Implantat vorhanden ist.

Deutsche Gesellschaft für Parodontologie e.V. (DG PARO)