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Befundevaluation (BEV)

 

Nachdem die parodontalen Gewebe ausgeheilt sind, sollte die individuelle Reaktion auf Maßnahmen in der jeweiligen Therapiestufe (AIT bzw. CPT) bewertet werden (parodontale Reevaluation). Die Befundevaluation (BEV) ist ein wichtiger Schritt, um den Erfolg der durchgeführten Maßnahmen beurteilen und ggf. weitere Interventionen planen zu können.

Was sagt die neue PAR-Richtlinie?

Drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie erfolgt die erste Evaluation der parodontalen Befunde. Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:

  • Sondierungstiefen und Sondierungsbluten (BOP) an mindestens 2 Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet
  • Zahnlockerung (Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit, Grad I = gering horizontal, Grad II = moderat horizontal und Grad III = ausgeprägt horizontal und in vertikaler Richtung beweglich)
  • Furkationsbefall/-beteiligung (Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar, Grad I = bis 3 mm horizontal sondierbar, Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar und Grad III = durchgängig sondierbar)
  • Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).

In der PAR-Richtlinie ist am 16.12.2021 eine Klarstellung zur Erhebung der Sondierungstiefen erfolgt. Die Änderung der Richtlinie ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.05.2022 in Kraft getreten

Bereits nach dem bisherigen Wortlaut der PAR-Richtlinie wird der Wert der Sondierungstiefenmessung auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet, wenn die Sondierungstiefezwischen zwei Markierungen liegt. Allein zu Klarstellung und unter Berücksichtigung der im Rahmen der in der Praxis umsetzbaren Messgenauigkeit sieht der Wortlaut nunmehr ausdrücklich eine Rundung auf den nächstgelegenen ganzen Millimeter vor. Messwerte, die unter 0,5 mm liegen, sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden (kaufmännische Rundung).

Der Vergleich mit den Befunddaten erlaubt die zielgenaue Planung des weiteren Vorgehens.

Weitere Abrechnungsbestimmungen:

  1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT (BEVa | 32 Pkt.). Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT (BEVb | 32 Pkt.)
  2. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. Auch die BEMA-Nr. 04 (PSI) ist nicht abrechenbar.

Unsere Antworten zu Ihren Fragen: BEV

Ein früherer Zeitpunkt ist nicht sinnvoll, da das parodontale Gewebe einen mehrwöchigen Zeitraum für Reorganisationsvorgänge benötigt.

Der Erfolg der subgingivalen Instrumentierung zeigt sich in einer Reduktion der Sondierungswerte. Diese Reduktion ergibt sich einerseits durch den Gewinn an klinischem Attachment und andererseits durch die Ausprägung von Rezessionen. Bei der Effektivität der Instrumentierung wird zwischen einwurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen unterschieden. Das Ausmaß der Sondierungstiefenreduktion ist abhängig von der initialen Sondierungstiefe. Bei Ausgangssondierungswerten von 4 mm bis 6 mm kann eine durchschnittliche Sondieungstiefenreduktion von 1,29 mm mit einem Gewinn an klinischem Attachment von 0,55 mm erreicht werden. Taschentiefen von ≥ 7 mm zeigen eine durchschnittliche Reduktion der Sondierungswerte von 2,16 mm mit einem Attachmentgewinn von 1,19 mm.

Werden bei der BEV Sondierungswerte > 4 mm oder 4 mm mit Blutung auf Sondieren gemessen, müssen diese Taschen erneut instrumentiert werden. In Abhängigkeit vom Ausmaß der Resttaschen muss über den weiteren Therapieverlauf entschieden werden. Liegen nur wenige Resttaschen mit ≤ 5 mm vor, kann der Patient in das unterstützende Parodontitisprogramm überführt werden. Beim Vorhandensein von Taschen ≥ 6 mm sowie fortgeschrittener Furkationsbeteiligung oder vertikaler Knochendefekte sollte ein parodontalchirurgisches Vorgehen in Betracht gezogen werden.

Ja, bei Beginn der UPT kann die Befundevaluation in gleicher Sitzung wie die UPT- Leistungen UPT a-c und UPT e und UPT f erbracht werden.

Nein, falls es kein neues Röntgenbild gibt und keine medizinische Indikation für ein neues Röntgenbild besteht, wird das vorhandene Röntgenbild bewertet oder der Befund übernommen. Falls es neuere Bilder gibt, werden diese entsprechend befundet. Ändert sich der Grad während der aktiven Therapie oder UPT hat das allerdings keinen Einfluss auf die Intervalle der UPT, die zu Beginn der Behandlung beantragt wurden.

Die BEV muss nicht gesondert angezeigt werden, sondern kann nach genehmigtem Antrag bzw. nach Entscheidung für eine CPT und Information an die KK erbracht und abgerechnet werden.

Nein, die Befunde, die sich aus der Befundevaluation ergeben, sind in der Patientendokumentation zu vermerken. 

Tipps zur BEV

Dokumentation

Im Laufe der neuen PAR-Versorgungsstrecke werden an verschiedenen Punkten die Erhebung des kompletten Parodontalstatus oder auch nur der Sondierungstiefen zusammen mit dem BOP gefordert (für die Diagnose/Antragstellung, bei den Befundevaluationen und im Rahmen der UPT/UPT d und g). Zudem soll die Mundhygiene und der Entzündungszustand der Gingiva beurteilt werden, was am besten mithilfe von Plaque- und Blutungsindizes funktioniert. Dadurch lässt sich die Veränderung der parodontalen Situation über die aktive und unterstützende Therapie beurteilen.

Die Dokumentation kann in Papierform erfolgen. Für Mitglieder der DG PARO steht der Befundbogen der Poliklinik für Parodontologie der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zum freien Download zur Verfügung.

Durch den Einzug von moderner Informationstechnologie in zahnärztliche Praxen werden zahnärztliche Befunde vermehrt elektronisch erfasst. Mit vielen auf dem Markt befindlichen Softwaremodulen zur Befunderfassung von parodontalen Befunden lassen sich die notwendigen Befunde jedoch nur unzureichend abbilden. Um einen Mindeststandard in der Erfassung und Verlaufskontrolle parodontaler Befunde zu gewährleisten und zu verbessern, hat die DG PARO Kriterien definiert, nach dem Softwareprogramme akkreditiert werden können. Folgende Programme erfüllen aktuell die definierten Standards und sind akkreditiert:

Deutsche Gesellschaft für Parodontologie e.V. (DG PARO)